Betreuungsrecht kurz erklärt

Betreuungsrecht

Das Betreuungsgesetz wurde als neues Recht erschaffen und ersetzt die Entmündigung, Vormundschaft- und Gebrechlichkeitspflegschaft. Seit dem Inkrafttreten kann niemand mehr entmündigt werden.

Wer bekommt eine Betreuung?

Eine Betreuung können erwachsene Menschen bekommen, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen und seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können. Diese Personen können einen Betreuer zur Seite gestellt bekommen. Dies geschieht durch eine Anregung, bzw. einen Antrag beim Betreuungsgericht.

Wie erfolgt die Auswahl des Betreuers?

Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Die Auswahl erfolgt gemeinsam mit  dem zu Betreuenden. Das können Menschen aus der Familie oder auch Bekannte des Betroffenen sein. Weitere Möglichkeiten sind ehrenamtlicher Betreuer, Berufsbetreuer oder ein Mitarbeiter eines Betreuungsvereines.

Wer  betreffend eines zukünftigen Betreuers einen Vorschlag machen möchte oder wem es wichtig ist mitzuteilen, wer auf keinen Fall die Betreuung führen sollte, kann dies in einer Betreuungsverfügung bereits heute niederschreiben. 

Welche Aufgaben hat der Betreuer?

Der vom Amtsgericht – Betreuungsgericht – bestellte Betreuer ist gesetzlicher Vertreter des zu Betreuenden. Der Betreuer beachtet die Wünsche des Betreuten, solange diese nicht dem Wohl des Betreuten widersprechen.

Der Betreuer muss dabei in erster Linie die Wünsche und das Wohl des Betreuten und nicht die Wünsche und das Wohl der Gesellschaft oder des Umfeldes beachten!

Aufgabenkreise

Entsprechend der Krankheit bzw. Behinderung wird die Anzahl der Aufgabenkreise bei der zu betreuenden Person festgelegt. Diese Aufgabenkreise können sein:

  • Gesundheitssorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Vertretung vor Ämtern und Behörden
  • Post­ und Fernmeldeverkehr
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Freiheitsentziehende Maßnahmen
  • Vermögenssorge
  • Erbangelegenheiten