(Vorsorge-) Vollmachten

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h. er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus. Für Deutschland findet sich die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten in § 164 ff. BGB, für das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (sog. Auftrag) in § 662 ff. BGB.

Eine rechtliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht weitgehend vermieden werden. In einer solchen Erklärung gibt die vollmachterteilende Person für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit (z. B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) einem anderen die Vollmacht, im Namen der vollmachterteilenden Person zu handeln. Die Vorsorgevollmacht hat einen anderen Regelungsgehalt als die Patientenverfügung, in der nicht verfügt wird, wer handeln soll, sondern der Verfügende selbst regelt, was etwa im Fall unheilbarer Krankheit geschehen soll. Allerdings können Teile beider Erklärungen in einem Dokument zusammengefasst werden. Die Vollmachten bedürfen keiner notariellen Beurkundung (§ 167 Abs. 2 BGB), wobei diese aus Sicherheitsgründen dennoch empfohlen wird. Eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift wird z. B. für eine Immobilienübertragung benötigt (§ 29 Grundbuchordnung). Bevollmächtigte müssen nur nachweisen, dass sie bevollmächtigt sind (§ 167 Abs. 2 BGB).

Öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen nehmen u. a. die Betreuungsbehörden in Deutschland vor. Sie dürfen dafür 10 Euro Gebühr erheben (§ 6 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 Betreuungsbehördengesetz (BtBG)). Bundesweit kann eine Unterschrift auch beim Notar beglaubigt werden. Hierfür fallen Gebühren zwischen 20 und 70 Euro an.